Ja, allerdings nur, wenn sie dem Schutz von Mietern dient, die ihre einzige Wohnung durch die Untersagung verlieren würden. Dies wird damit begründet, dass ihnen ihr Besitzrecht nicht plötzlich genommen werden soll.
Monat: März 2017
Genügt für eine Nutzungsuntersagung die formelle Illegalität?
Ja. Die Begründung ist im Wesentlichen die gleiche wie bei der Baueinstellung.
Warum erlässt die Behörde nicht einfach Duldungsanordnungen gegen alle Berechtigten?
Auch hier gilt der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz der Störerauswahl, wie er in Art. 9 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) festgelegt ist. Danach können normalerweise nur Störer, also Verantwortliche, herangezogen werden.
Der Mieter, der einfach nur in ein bestehendes Gebäude eingezogen ist, ist aber weder für den Zustand noch für das Erbauen des Gebäudes verantwortlich. Gegen ihn darf also grundsätzlich nicht (bzw. nur nachrangig) vorgegangen werden, Art. 9 Abs. 3, zweiter Halbsatz LstVG.