Nein, denn für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist er selbst verantwortlich. Die Gemeinde trifft keine Prüfpflicht, es gibt also auch kein Verhalten, auf das er vertrauen könnte.
Monat: November 2017
Wie kann sich der Nachbar bei verfahrensfreien und genehmigungsfreigestellten Bauvorhaben wehren?
Da hier kein Verwaltungsakt existiert, kann er keine Anfechtungsklage erheben. Er muss also aktiv mit der Verpflichtungsklage ein bauafsichtliches Vorgehen einfordern.
Wie wird der Nachbar beteiligt?
Gemäß Art. 58 Abs. 3 Satz 2 hat ihn der Bauherr zu informieren. Dies kann grundsätzlich formlos erfolgen, einer Planunterschrift (Art. 66 Abs. 1 Satz 1) bedarf es nicht zwingend, da Art. 58 Abs. 3 Satz 3 nicht auf diese Vorschrift verweist.