Grundsätzlich nur, wenn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wurde oder nachbarlichen Einwendungen nicht stattgegeben wurde (Art. 68 Abs. 2 Satz 2) oder das gemeindliche Einvernehmen ersetzt wurde (Art. 67 Abs. 3 Satz 1).
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Kann der Nachbar die Baugenehmigung wegen erteilter Abweichungen anfechten?
Ja, diese sind integraler Bestandteil der Baugenehmigung, da sie bestimmen, welches Bauvorhaben genau zulässig ist.
Gilt der eingeschränkte Prüfumfang auch für den Nachbarschutz?
Ja, der Nachbar kann die erteilte Baugenehmigung nicht mit dem Hinweis auf die Verletzung nicht zu prüfender Vorschriften anfechten; insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis. Er muss in diesem Fall vielmehr auf bauaufsichtliches Einschreiten klagen.
Wie weit reicht die Feststellungswirkung der Baugenehmigung?
Nur so weit wie das Prüfprogramm reicht. Im Übrigen liegt die Einhaltung von Vorschriften in der eigenen Verantwortung des Bauherrn.
Erweitert die Baubehörde ihr Prüfprogramm über den Pflichtinhalt hinaus, so erstreckt sich die Feststellungswirkung hierauf nur, wenn sich dies aus dem Tenor der Genehmigung (und nicht etwa nur aus der Begründung) ergibt.
Muss die Baugenehmigungsbehörde auf Verstöße gegen nicht zu prüfende Vorschriften hinweisen?
Grundsätzlich nein, sie kann sich ein späteres Vorgehen gegen die Verstöße ihrem pflichtgemäßen Ermessen vorbehalten. Ein Hinweis darauf kann zweckmäßig sein, ist allerdings nicht verpflichtend.
Kann die Baugenehmigung versagt werden, wenn das Vorhaben gegen nicht zu prüfende Vorschriften verstößt?
Ja, dies ist gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO zulässig. Die Baubehörde muss also nicht erst die Genehmigung erteilen und danach sofort eine Einstellung verfügen, sondern kann dies bereits im Genehmigungsverfahren berücksichtigen. Insoweit fehlt es dem Bauherrn am Sachbescheidungsinteresse.
Wann wird Fachrecht berücksichtigt?
Grundsätzlich wird Fachrecht im Rahmen der Baugenehmigung nur geprüft, wenn es durch eine Kollisionsnorm ausdrücklich dem Baugenehmigungsverfahren einverleibt wurde (Art. 59, 60 Satz 1 Nr. 3).
Nicht berücksichtigt wird bspw. das Gaststättenrecht.
Was besagt die Schlusspunkttheorie?
Nach dieser Theorie war die Baugenehmigung stets Schlusspunkt aller Genehmigungsverfahren. Sie durfte erst erteilt werden, wenn alle notwendigen Genehmigungen erteilt waren. Der BayVGH hat sich dieser Theorie jedoch nicht angeschlossen. Fachrechtliche Genehmigungen, deren Vorliegen nicht zu prüfen ist, müssen von der Baubehörde nicht geprüft werden.
Was ist im umfassenden Prüfprogramm (Art. 60) zu prüfen?
Das umfassende Prüfprogramm umfasst im Gegensatz zum eingeschränkten Prüfprogramm das gesamte materielle Bauordnungsrecht.
Was ist im eingeschränkten Prüfprogramm (Art. 59) zu prüfen?
Das eingeschränkte Prüfprogramm umfasst nur
- die Zulässigkeit nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
- die Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften,
- Abweichungen, sofern diese beantragt wurden, und
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, hinsichtlich derer die formelle Konzentrationswirkung gilt.